Die Stadt Neuwied hatte den Angaben zufolge der klagenden Muslimgemeinde einen Bauvorbescheid zur Errichtung einer Moschee in dem Gewerbegebiet erteilt, der jedoch nach dem Widerspruch der Anwohnerin wieder aufgehoben wurde Die gegen den Widerspruchsbescheid gerichtete Klage der Muslimgemeinde war vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich, das OVG bestätigte diese Entscheidung.Laut OVG ist der einhergehende An- und Abfahrtsverkehr der Moschee von der Anwohnerin hinzunehmen. Die von der Ahmadiyya-Gemeinde geplante Moschee darf im Gewerbegebiet Neuwied-Heddesdorf gebaut werden. Das Vorhaben verletzt nicht die Rechte einer Anwohnerin des Grundstücks, die gegen den Bau Widerspruch eingelegt hatte, wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) am Mittwoch in Koblenz mitteilte.

Die Stadt Neuwied hatte den Angaben zufolge der klagenden Muslimgemeinde einen Bauvorbescheid zur Errichtung einer Moschee in dem Gewerbegebiet erteilt, der jedoch nach dem Widerspruch der Anwohnerin wieder aufgehoben wurde. Die gegen den Widerspruchsbescheid gerichtete Klage der Muslimgemeinde war vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich, das OVG bestätigte diese Entscheidung.

Laut OVG ist der einhergehende An- und Abfahrtsverkehr der Moschee von der Anwohnerin hinzunehmen. Angesichts des bereits bestehenden Verkehrsaufkommens in dem Gebiet und der Errichtung einer Moschee für eine kleine, regionale Gemeinde seien die Belästigungen zumutbar. Auch das in einigen Monaten vor 6.00 Uhr stattfindende Morgengebet belaste das Grundstück der Anwohnerin nicht mit besonderem Lärmaufkommen, da zu diesem Gebet nur wenige Gläubige die Moschee aufsuchten. Unzumutbarer Verkehrslärm sei auch zum Freitagsgebet und zu den übrigen Veranstaltungen nicht zu befürchten, da sie am Tag stattfänden.

Ebenso kann sich laut OVG die Anwohnerin nicht auf das im Bebauungsplan festgesetzte Zu- und Ausfahrtverbot zur Straße berufen, weil in der Vergangenheit an allen Nachbargrundstücken Ausfahrten zugelassen wurden und das Verbot daher seine Geltung verloren hat.

(Urteil vom 2. September – Aktenzeichen: 8 A 10291/09)

ddp/dri/muc